• Eltern& Erziehungsberechtigte

          • Krankmeldung

          • Melden Sie bitte ihr Kind immer telefonisch morgens am jeweiligen Standort zwischen 7.00 - 8.00 Uhr krank.

             

            Sollten Sie nicht gleich durchkommen, probieren Sie es bitte mehrmals.

             

            Telefonnummern der Standorte:

             

            Dachauerstraße: 089/517777480

            Allerscherstraße: 089/78747660

            Infanteriestraße: 089/180089824

          • Arzttermine

            • Bei Arztterminen informieren Sie schriftlich bitte rechtzeitig im Vorfeld die Klassenlehrkraft.
              •  Im akuten Krankheitsfall ist eine Information im Vorfeld selbstverständlich nicht möglich.
            • Sollte ihr Kind am späten Vormittag/zur Mittagszeit erst den Arzttermin haben, geht Ihr KInd gemäß der Schulpflicht in die Schule.
              • Teilen Sie Folgendes bitte den Lehrkräften in schriftlicher Form (Email, Hausaufgaben- oder Mitteilungsheft) mit:
                • Wann und wohin muss Ihr Kind von der Schule zum Arzt gehen?
                • Wird Ihr Kind von einem Erziehungsberechtigen für diesen Termin von der Schule abgeholt oder soll es alleine dorthin gehen?
              • Besprechen Sie dies bitte am Morgen des Arzttermines mit Ihrem Kind nochmals.
            • Sollte Ihr Kind auch nicht in die HPT oder in die OGS gehen können, bitte informieren Sie zusätzlich die Verantwortlichen.
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             

             

          • Rund um das Thema Attest

          • Ärztliches Attest

            Die Schule kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen oder am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises verlangen (vgl. §BaySchO 20 (2) 1).

             
             

            Attestpflicht

            Die Schule kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, wenn sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse einer Schülerin oder eines Schülers häufen oder Zweifel an der Erkrankung bestehen (vgl §BaySchO 20 (2) 2).

             

            Im Sinne der kooperativen Erziehungspartnerschaft werden im Vorfeld zwischen Schule und den Erziehungsberechtigten diesbezüglich Gespräche geführt, um konstruktive Lösungen zum Wohle Ihres Kindes zu finden.